Soweit die damalige Meldung. Nunmehr wurde durch Anwaltsschreiben dem BVfK mitgeteilt:
"... Zunächst ist festzuhalten, dass selbst die konzerneigene Rechtsabteilung der VW-AG explizit aufgrund der Abmahnungen den Vertragshändlern empfohlen hat, ihre Gebrauchtwagen mit Dieselmotoren EA 189 mit einem Hinweis auf die anstehende Rückrufaktion zu versehen.
An der Wettbewerbswidrigkeit dieser Unterlassung besteht daher kein Zweifel.
Soweit auf die Indizien wegen einer möglichen Rechtsmißbräuchlichkeit verwiesen wird, sei angemerkt, dass mein Mandant selbst als Händler angegangen wurde und sich erst dann zu eigenen Schritten veranlasst sah. Hinzu kommt, dass vor Ausspruch der Abmahnung der Unterzeichner am 11.01.2016 vorab per Fax die VW-Konzemzentrale Ober den später abgemahnten Aspekt informiert und darum gebeten hat, die Händler zu entsprechend geändertem Verhalten zu bewegen. Erst nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt ist, kam es zu den Abmahnungen.In Anlage überlasse ich zu Ihrer Kenntnis mein Schreiben an den VW-Konzern, sowie dessen Intranet-Mitteilung vom 29.01.2016.
Auf dieser Basis kann schwerlich von einer Rechtsmißbräuchlichkeit ausgegangen werden.
Ungeachtet dessen und angesichts der Tatsache, dass weitgehend dem Rat des VW-Konzerns gefolgt wurde, sieht mein Mandant allerdings keine Notwendigkeit mehr für weitere Schritte.
Hinsichtlich der von Ihnen vertretenen Betroffenen und betrachtet daher die Angelegenheit als erledigt."
Soweit diese Information. Den BVfK-Juristen sie Dank! Sie werden das weitere Vorgehen mit den betroffenen Mitgliedern abstimmen.